FG Niedersachsen - Urteil vom 25.08.2009
13 K 100/09
Normen:
AO § 162; AO § 164 Abs. 1 Satz 1;

Keine Verpflichtung zur nachträglichen Beifügung eines Vorbehalts der Nachprüfung bei einem Schätzungsbescheid; Schätzungsbescheid; Vorbehalt der Nachprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 13 K 100/09

DRsp Nr. 2010/11729

Keine Verpflichtung zur nachträglichen Beifügung eines Vorbehalts der Nachprüfung bei einem Schätzungsbescheid; Schätzungsbescheid; Vorbehalt der Nachprüfung

1. Kommt der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, muss die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen. 2. Die Entscheidung, die Steuer nicht endgültig sondern unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde; sie braucht nicht begründet zu werden. 3. Eine Verpflichtung zur Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts in allen Schätzungsfällen ist weder aus dem Gesetz noch aus dem Anwendungserlass der AO abzuleiten.

Normenkette:

AO § 162; AO § 164 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den bestandskräftigen Schätzungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.

Die Klägerin gab ihre Einkommensteuererklärung 2007 nicht fristgerecht ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO mit Bescheid vom 10.10.2008. Bei der Schätzung legte der Beklagte einen Gewinn als Konzertviolinistin in Höhe von 10.000 EUR, einen Arbeitslohn von 34.964 EUR und Sonderausgaben in Höhe von 2.475 EUR zugrunde. Der Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.