BFH - Urteil vom 20.08.2008
I R 16/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs.1 S. 1; KStG § 8 Abs.1; FGO126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2196/06

Keine Verpflichtung zur Weiterleitung eines Vorteils an die GmbH

BFH, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen I R 16/08

DRsp Nr. 2008/21663

Keine Verpflichtung zur Weiterleitung eines Vorteils an die GmbH

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs.1 S. 1; KStG § 8 Abs.1; FGO126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger der Z GmbH (GmbH). Die GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 28. März 1991 gegründet. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Am Stammkapital von 50 000 DM war er zunächst mit 40 000 DM beteiligt, später wurde er alleiniger Gesellschafter der GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom 16. März 2006 wurde die GmbH auf den Kläger verschmolzen, der das Unternehmen seither als Einzelkaufmann weiterführt.

Der Kläger mietete mit Wirkung zum 1. Januar 1991 von der X-GmbH ein Ladenlokal mit einer Fläche von 102 qm für 3 060 DM monatlich. Dies entsprach einem Quadratmeterpreis von 30 DM. Zusätzlich waren Kosten für Energie von pauschal 204 DM sowie die Umsatzsteuer zu entrichten. Der Kläger war bereits vor diesem Zeitpunkt in den Räumen als ... tätig gewesen. Der Kläger schloss mit der GmbH am 2. April 1991 einen Mietvertrag über diese Räume für 4 590 DM (45 DM/qm) monatlich. Die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch.