Keine Verrechnung von Alt-Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Verlusten aus Wertpapiergeschäften, die der Abgeltungsteuer unterliegen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 675/12
DRsp Nr. 2015/999
Keine Verrechnung von „Alt”-Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Verlusten aus Wertpapiergeschäften, die der Abgeltungsteuer unterliegen
1. Der Gewinn aus Wertpapiergeschäften, der nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 11 S. 4 und 6 EStG noch nach den Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4EStG 2008 mit der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern ist (da die Wertpapiere vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden), kann gem. § 20 Abs. 6 S. 2 EStG 2009 nicht mit dem Verlust aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern ist gesondert festzustellen.2. Die Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 S. 2 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.