I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Einkünfte im Wesentlichen aus den Ausschüttungen zweier Tochter-GmbH stammen.
Am 4. Juli 1996 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, den Gewinn für das Geschäftsjahr 1995 an die Gesellschafter der Klägerin zum 2. September 1996 auszuschütten. Mit Beschluss vom 2. September 1996 wurde als Tag der Ausschüttung der 30. September 1996 bestimmt. U.a. infolge der Körperschaftsteuerminderung aufgrund der Herstellung der Ausschüttungsbelastung rechnete die Klägerin mit einer Erstattung von Körperschaftsteuer für 1995. Mit am 13. September 1996 ergangenem Körperschaftsteuerbescheid für 1995 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Ausschüttungsbelastung mangels Abflusses der Ausschüttung nicht her (Abschn. 77 Abs. 6 der
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