LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2018
L 8 R 934/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MMR 2019, 484
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 377/14

Keine Versicherungspflicht einer Content Managerin im Bereich Community Management Social Media in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation auf der Grundlage eines Honorarvertrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 8 R 934/16

DRsp Nr. 2019/277

Keine Versicherungspflicht einer Content Managerin im Bereich Community Management Social Media in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation auf der Grundlage eines Honorarvertrages

Die Tätigkeit einer Content Managerin im Bereich Community Management Social Media auf der Grundlage eines Honorarvertrages unterliegt beim Fehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Tenor