LSG Hamburg - Urteil vom 27.10.2020
L 3 BA 11/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 464/17

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Berater und Teilprojektleiter für IT-Projekte in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Hamburg, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen L 3 BA 11/20

DRsp Nr. 2021/2266

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Berater und Teilprojektleiter für IT-Projekte in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. März 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2017 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 4. März 2014 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin in der Zeit vom 4. März 2014 bis 31. März 2016 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.