Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.2016 bis 31.12.2016, 01.03.2017 bis 31.03.2017, 01.07.2017 bis 31.05.2018 und 01.07.2018 bis 30.09.2018 in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert war.
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