Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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