Streitig ist, ob eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten der Klägerin vorliegt.
Die Klägerin B 1 ist die Schwester des am 08.03.2000 verstorbenen N 1. Frau C 1 ist die Tochter der Klägerin. Sie ist verheiratet mit C 2. Deren gemeinsame Tochter ist C 3. Erbin des N 1 war seine am 22.01.2003 verstorbene Ehefrau N 2. Der gemeinsame Sohn von N 1 und N 2, N 3 ist zwischen dem 05. und 07.05.2004 unverheiratet und kinderlos verstorben. N 2 wurde zu je 1/3 beerbt von E 1, E 2 und R 1.
Durch Übersendung des Urteils des Landgerichts I vom 22.11.2001 (Aktenzeichen 1) wurde dem Beklagten am 15.11.2005 folgender Sachverhalt bekannt:
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