FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 04.02.2005
I 297/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 361 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1241

Keine Verwirkung durch langjährige Aussetzung der Vollziehung - Änderung von Folgebescheiden nach Aufhebung des Grundlagenbescheides

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.02.2005 - Aktenzeichen I 297/04

DRsp Nr. 2005/6188

Keine Verwirkung durch langjährige Aussetzung der Vollziehung - Änderung von Folgebescheiden nach Aufhebung des Grundlagenbescheides

1. Zur Auslegung eines Klagebegehrens ohne konkreten Antrag 2. Eine Verwirkung des Steueranspruchs tritt auch bei langjähriger Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht ein. 3. Ein (Folge)Bescheid ist nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids nicht zu ändern, wenn die nach Aufhebung wieder geltenden rechtlichen Feststellungen dem (Folge)Bescheid bereits vor Erlass des Grundlagenbescheids zugrunde gelegt waren dieser also nicht Anlass einer Änderung des (Folge)Bescheides war.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 361 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger (-Kl.-) gegen eine Einspruchsentscheidung des Beklagten (-Bekl.-), die dessen ablehnende Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen bestätigt.

Für die Streitjahre 1978 und 1980 erklärte der Kl. u.a. gewerbliche Verluste aus stillen Beteiligungen an den Gesellschaften ... KG (G 1) in Höhe von DM 35.564,62 (1978 - Bl 6 ESt-A Bd IV) sowie ... KG (G 2+3) in Höhe von insgesamt DM 44.816,- (1980 - Bl 94 ESt-A Bd IV). Bei den Gesellschaften handelte es sich um Publikumsgesellschaften mit jeweils mehreren tausend Anlegern aus dem gesamten Bundesgebiet.