FG München - Beschluss vom 19.01.2000
13 V 4441/99
Normen:
AO 1977 § 233a Abs. 1 ;

Keine Verwirkung von Zinsfestsetzungen für Steuerforderungen aufgrund einer jahrelang sich hinziehenden Betriebsprüfung.

FG München, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 13 V 4441/99

DRsp Nr. 2001/2146

Keine Verwirkung von Zinsfestsetzungen für Steuerforderungen aufgrund einer jahrelang sich hinziehenden Betriebsprüfung.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Recht auf Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO nicht verwirkt ist, auch wenn die Steuernachforderungen, die Zinspflicht auslösten, auf einer außerordentlich langen Betriebsprüfung beruhen. Eine Übertragung der Grundsätze der Urteile des BFH vom 20.09.1995 X R 86/94 (BStBl II 1996, 53) und des FG München vom 24.04.1996 - 1 K 2026/92 (EFG 1996, 739) auf den Streitfall in der Weise, dass eine erheblich über 15 Monate hinausgehende Bearbeitungszeit zu einem Festsetzungsverbot führte, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO 1977 § 233a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob ein rechtzeitiger Einspruch gegen die Zinsfestsetzungen 1990 und 1991 vorliegt und ob den Zinsfestsetzungen der Grundsatz von Treu und Glauben (Verwirkung) entgegensteht. Der ursprüngliche Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1990 erging am 16. Juni 1992, der für 1991 am 7. Oktober 1994.

Die geänderten ESt-Bescheide 1990, 1991 vom 27. April 1998 ergingen aufgrund einer sich über Jahre hinziehenden Betriebsprüfung (BP), über die ein Bericht vom 30. Dezember 1997 erstellt wurde.