I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte mit dem Investitionszulagenantrag vom 2. August 1993 die Festsetzung einer Investitionszulage in Höhe von 513 542 DM für das Wirtschaftsjahr 1991/1992. Mit Bescheid vom 2. Februar 1994 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 373 352 DM fest und wies darauf hin, die endgültige Festsetzung bleibe einer Außenprüfung vorbehalten.
Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA die Investitionszulage mit Bescheid vom 18. Februar 1997 auf 513 542 DM fest. Dadurch erledigte sich der eingelegte Einspruch, dem in vollem Umfang entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 18. November 1997 machte die Klägerin geltend, der Mehrbetrag müsse nach dem Grundsatz der Vollverzinsung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verzinst werden und beantragte den Erlass eines Erstattungszinsbescheids. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 lehnte das FA die Verzinsung ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|