I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000 nach § 233a Abgabenordnung (AO) festgesetzt hat.
Nach erfolgloser Aufforderung vom 11. Juli 2002, die Körperschaftsteuererklärung für 2000 abzugeben, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 17. September 2002 wurde bei einem Einkommen von 7.500 DM und einem zu versteuernden Einkommen von 0 DM die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
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