FG Brandenburg - Urteil vom 27.02.2000
4 K 1064/99 MO
Normen:
AO 1977 § 233a Abs. 1 ; MOG § 12 ; VwVfG § 49 ;

Keine Verzinsung von rechtswidrig erhobenen Abgaben zu Marktordnungszwecken

FG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 1064/99 MO

DRsp Nr. 2002/3377

Keine Verzinsung von rechtswidrig erhobenen Abgaben zu Marktordnungszwecken

Die Vollverzinsung von Erstattungsansprüchen ist in § 233a Abs. 1 AO auf bestimmte Steuern gegrenzt. Abgaben zu Marktordnungszwecken (hier: Getreide-Mitverantwortungsabgabe) sind hiervon nicht erfasst. Eine Erweiterung des Kreises der betroffenen Steuern im Wege der Analogie kommt nicht in Betracht, da es dafür an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Normenkette:

AO 1977 § 233a Abs. 1 ; MOG § 12 ; VwVfG § 49 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über eine Zinserstattung in Höhe von 10.443,19 DM für rechtswidrig einbehaltene Getreide-Mitverantwortungsabgabe (Getr.-MVA).

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20.03.1996 die Erstattung von Getr.-MVA in Höhe von 34.340,06 DM, die für Getreidelieferungen im Zeitraum vom 01.07.-02.10.1990 erhoben wurde. Mit Bescheid vom 02.03.1998 wurde dem Antrag der Klägerin entsprochen. Der Betrag wurde am 03.04.1998 von der Bundeskasse L... auf das Konto der Klägerin bei der Volksbank M.... überwiesen.

Mit Schreiben vom 29.09.1998 beantragte die Klägerin die Verzinsung des Erstattungsbetrages für den Zeitraum vom 01.09.1990 bis zum 08.04.1998. Sie machte dabei Zinsen in Höhe von 10.443,19 DM geltend. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.10.1998 abgelehnt.