FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2014
6 K 3313/12
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 2286

Keine vGA bei Darlehen an nahe stehende Person, wenn das erhöhte Ausfallrisiko durch erhöhten Zinssatz entgoten wird

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 3313/12

DRsp Nr. 2015/5850

Keine vGA bei Darlehen an nahe stehende Person, wenn das erhöhte Ausfallrisiko durch erhöhten Zinssatz entgoten wird

1. Eine Darlehensrückforderung ist auch dann Betriebsvermögen einer GmbH, wenn sie sich gegen eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahe stehende Person richtet. 2. Eine vGA liegt nicht vor, wenn das erhöhte Ausfallrisiko des Darlehens an eine nahe stehende Person durch einen erhöhten Zinssatz marktgerecht entgolten wird.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 über die Ablehnung der Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 12. September 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid für 2009 vom 30. September 2011 in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen der Klägerin um 16.982 EUR herabgesetzt wird. Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.