1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 über die Ablehnung der Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 12. September 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid für 2009 vom 30. September 2011 in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen der Klägerin um 16.982 EUR herabgesetzt wird. Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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