FG Köln - Urteil vom 24.03.2004
13 K 5107/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStR Abschn. 8; GewStR Abschn. 8 Abs. 1; GewStR Abschn. 8 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1354

Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

FG Köln, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 5107/00

DRsp Nr. 2004/9182

Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

1. Die satzungsmäßige Gewinnlosigkeit einer Kapitalgesellschaft, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet worden ist und spezialgesetzlichen Beschränkungen unterliegt, führt nicht zwingend zur Annahme einer vGA. 2. Eine aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasste Unterlassung einer Vermögensmehrung kann in diesem Fall nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass trotz der spezialgesetzlichen Vorgaben eine Vermögensmehrung möglich gewesen wäre und der gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer darauf nicht verzichtet hätte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStR Abschn. 8; GewStR Abschn. 8 Abs. 1; GewStR Abschn. 8 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gewinnlosigkeit der Klägerin zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung - vGA - in Höhe von 2% der angefallenen Kosten berechtigt.

Die Klägerin ist eine am ... gegründete Gesellschaft mbH. Ihr alleiniger Gesellschafter war und ist die C., eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft.