Streitig ist, ob der durch eine Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) veranlasste Aufwand bei der GmbH als Betriebsausgaben abziehbar oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Gesellschafter ist (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) .
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