FG Saarland - Beschluss vom 09.02.2011
1 V 1671/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2;

Keine Vollziehbarkeit eines einen Änderungsbescheid ablehnenden Bescheids

FG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 1 V 1671/10

DRsp Nr. 2011/7204

Keine Vollziehbarkeit eines einen Änderungsbescheid ablehnenden Bescheids

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des den Antrag auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids gem. § 164 Abs. 2 AO ablehnenden Bescheids ist unzulässig. Verwaltungsakte, die sich in einer Negation erschöpfen, sind nicht vollziehbar und können somit auch nicht von der Vollziehung ausgesetzt werden.

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine 1999 gegründete Aktiengesellschaft. Im November 2005 verlegte die Antragstellerin ihren Firmensitz von A nach B.

Am 22. August 2005 reichte die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung 2004 beim Finanzamt A ein. Das Finanzamt stimmte der Steuererklärung, die einen Erstattungsanspruch auswies, zu und überwies den Erstattungsbetrag noch im Jahre 2005 an sie. Nach einer im Jahre 2005 durchgeführten Betriebsprüfung für 2001 bis 2003 erließ der Antragsgegner am 30. Dezember 2009 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 31. Dezember 2009 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.