FG Thüringen - Urteil vom 22.03.2011
4 K 814/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; SGB III § 38;

Keine weitere Berücksichtigung eines ausbildungssuchenden Kindes, das sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht

FG Thüringen, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 814/08

DRsp Nr. 2013/14880

Keine weitere Berücksichtigung eines ausbildungssuchenden Kindes, das sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht

1. Das ausbildungssuchende Kind muss zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will. 2. Der Umstand, dass das ausbildungssuchende Kind sich nach Ablauf der Dreimonatsfrist im Mutterschutz befand, führt jedenfalls dann, wenn es sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, nicht dazu, dass das Kind weiterhin als ausbildungssuchend gilt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; SGB III § 38;

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Mai 2005 bis Mai 2006 und von September 2007 bis März 2008 und die Rückforderung für diese Zeiträume In Höhe von 3.080 Euro zu Recht erfolgt sind.