Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2017,
mit dem die aufgrund des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2015 von der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden weiteren notwendigen Auslagen für die im Zusammenhang mit dem dinglichen Arrest erfolgte anwaltliche Vertretung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf 1.977,78 Euro festgesetzt worden sind,
auf Kosten des früheren Angeklagten aufgehoben.
I.
Das Landgericht Oldenburg hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 19. Mai 2015 vom Vorwurf des Betruges in 48 Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Das Urteil ist seit dem 2. Oktober 2015 rechtskräftig.
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