OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2017
2 Ws 85/17
Normen:
RVG § 52 Abs. 2; StPO § 304 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 66 KLs 17/15

Keine Wertgrenze im Beschwerdeverfahren nach § 52 RVG

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 85/17

DRsp Nr. 2017/4895

Keine Wertgrenze im Beschwerdeverfahren nach § 52 RVG

Im Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren an seinen Pflichtverteidiger ist § 304 Abs. 3 StPO nicht anwendbar, so dass die Wertgrenze von 200,- Euro zur Erreichung des Beschwerdewerts nicht gilt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Normenkette:

RVG § 52 Abs. 2; StPO § 304 Abs. 3;

Gründe

I.