FG München - Beschluss vom 11.02.2002
13 V 3920/01
Normen:
EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 S. 1 ; StEntlG 1999/2000/2002; EStG 1999 § 52 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 556
GmbHR 2002, 939

Keine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG durch Rückwirkung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999

FG München, Beschluss vom 11.02.2002 - Aktenzeichen 13 V 3920/01

DRsp Nr. 2002/4629

Keine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG durch Rückwirkung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999

1. Die verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG (hier: im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) gebietet es, die Gesetzänderung zum 1.1.1999, durch die die Grenze der wesentlichen Beteiligung von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt wurde, in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzesänderung für die Frage der wesentlichen Beteiligung keine Rückwirkung beigelegt werden darf, mithin die Beteiligungsgrenze von 10 % nicht rückwirkend für Vorjahre gilt (Anschluss an Beschluss des FG Baden-Württemberg v. 8.12.2000 - 9 V 85/00). 2. Veräußerung durch Tausch des durch eine in 1998 stattgefundene Kapitalerhöhung von 10 % auf rd. 2,6 % herabgesetzten Anteils an einer GmbH i. S. des § 17 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 S. 1 ; StEntlG 1999/2000/2002; EStG 1999 § 52 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob nach Herabsetzung des Anteils an einer GmbH im Jahr 1998 von 10 % auf 2,5 % eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bestanden hat.