FG Hamburg - Urteil vom 14.05.2002
IV 296/99
Normen:
FGO § 56 ; FGO § 76 ;

Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle

FG Hamburg, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen IV 296/99

DRsp Nr. 2002/17101

Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist durch den Prozessbevollmächtigten kann nicht gewährt werden, wenn im Vorgang eine Ausgangskontrolle fehlt. 2. Beruhen strafgerichtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil auf Angaben eines seinerseits Mitangeklagten, so erfordern selbstanzeigende Einwendungen gegen in Übernahme der strafgerichtlichen Feststellungen in Verbindung mit Anträgen und Zeugenvernehmung des Mitangeklagten eine Erklärung, warum dieser seine Aussage ändern werde.

Normenkette:

FGO § 56 ; FGO § 76 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entstehung einer Eingangsabgabenschuld.

Mit zwischenzeitlich rechtkräftigem Urteil vom 07.10.1998 verurteilte das Amtsgericht A den Kläger wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Kläger in der Zeit von Juni 1996 bis Januar 1997 an die Mitangeklagten S mindestens 2.708 Stangen (nach der anschließenden Einzelaufzählung der weiterveräußerten Stangen insgesamt 3.120) und an den Mitangeklagten D mindestens 670 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten verkauft.