Die Beteiligten streiten um die Entstehung einer Eingangsabgabenschuld.
Mit zwischenzeitlich rechtkräftigem Urteil vom 07.10.1998 verurteilte das Amtsgericht A den Kläger wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Kläger in der Zeit von Juni 1996 bis Januar 1997 an die Mitangeklagten S mindestens 2.708 Stangen (nach der anschließenden Einzelaufzählung der weiterveräußerten Stangen insgesamt 3.120) und an den Mitangeklagten D mindestens 670 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten verkauft.
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