FG München - Urteil vom 11.02.2010
11 K 1306/07
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; FGO § 47; FGO § 155;

Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle Kein Ersatz eines fehlenden Postausgangsbuches durch eidesstattliche Versicherungen

FG München, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 11 K 1306/07

DRsp Nr. 2012/2863

Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle Kein Ersatz eines fehlenden Postausgangsbuches durch eidesstattliche Versicherungen

1. Der Führung eines Postausgangsbuches – zum Beweis der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes – bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer Poststelle seiner Kanzlei ablegt, und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden (vgl. BGH v. 11.1.2001, III Z R 148/00). 2. Die Vorlage des Postausgangsbuches zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftstücks lässt sich im Falle fehlender Kuvertierung durch den Bevollmächtigten und nicht gesicherter taggleicher Einlieferung erstellter Schriftstücke bei der Post sowie eines keinen Adressaten ausweisenden Fristenkontrollbuchs, weder durch eidesstattliche Versicherungen noch durch die Bestätigung des Steuerpflichtigen über den Erhalt eines Abdrucks des Schriftsatzes ersetzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; FGO § 47; FGO § 155;

Gründe

I.