LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2020
3 Sa 98/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1025/18

Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGBAnforderungen an Fristaufschub bei § 626 Abs. 2 BGBDarlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber für Vorliegen eines wichtigen GrundesSexuelle Belästigung bei Bewirken der Verletzung der persönlichen WürdeErforderliches Beweismaß bei gerichtlicher Würdigung nach § 286 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 98/20

DRsp Nr. 2021/4401

Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGB Anforderungen an Fristaufschub bei § 626 Abs. 2 BGB Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber für Vorliegen eines wichtigen Grundes Sexuelle Belästigung bei Bewirken der Verletzung der persönlichen Würde Erforderliches Beweismaß bei gerichtlicher Würdigung nach § 286 ZPO

1. Für eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4a GG reicht ein einmaliges, unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten aus, das sich gegen die Würde der betreffenden Person richtet und diese verletzt.2. Der wichtige Grund des § 626 Abs. 1 BGB ist zweistufig zu prüfen: der Grund an sich muss geeignet sein, und zum anderen muss dem Arbeitgeber die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzumutbar sein.3. Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist von 2 Wochen nach § 626 Abs. 2 BGB wird durch eine Anhörung des Arbeitnehmers nur unterbrochen, wenn diese keinen längeren Zeitraum als eine Woche in Anspruch nimmt.4. Das Gericht hat bei der Prüfung des wichtigen Kündigungsgrundes nach freier Überzeugung den gesamten Inhalt des Sachverhaltes für wahr oder unwahr zu erachten (Grundsatz der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO).5. Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zum dringenden Tatverdacht angehört werden.

Tenor

1. 2.