1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht zu gewähren.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 10. Februar 1011 Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 2. Mai 2007, die der Beklagte – das Finanzamt (FA) – in der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2010 bestätigt hatte. Als Begründung für den mit der Klageeinreichung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist führte die Klägerin an, sie habe ihren Steuerberater mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 beauftragt, Klage gegen die Prüfungsanordnung zu erheben. Dieses Schreiben müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Hiervon habe die Klägerin erst aufgrund weiterer Nachforschungen wegen einer Pfändung am 27. Januar 2011 erfahren.
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