FG München - Gerichtsbescheid vom 26.08.2011
8 K 520/11
Normen:
FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 834

Keine Wiedereinsetzung bei Verlust des Auftrags zur Klageeerhebung (auf dem Postweg) an den Steuerberater

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 8 K 520/11

DRsp Nr. 2012/2843

Keine Wiedereinsetzung bei Verlust des Auftrags zur Klageeerhebung (auf dem Postweg) an den Steuerberater

Die Rechtsprechung zum Übermittlungsrisiko für Prozesshandlungen kann nicht auf die Kommunikation zwischen Steuerberater und Mandant erweitert werden. Geht der Auftrag zur Klageerhebung auf dem Postweg verloren, so rechtfertigt das nicht die Wiedereinsetzung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1;

Gründe:

Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht zu gewähren.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 10. Februar 1011 Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 2. Mai 2007, die der Beklagte – das Finanzamt (FA) – in der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2010 bestätigt hatte. Als Begründung für den mit der Klageeinreichung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist führte die Klägerin an, sie habe ihren Steuerberater mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 beauftragt, Klage gegen die Prüfungsanordnung zu erheben. Dieses Schreiben müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Hiervon habe die Klägerin erst aufgrund weiterer Nachforschungen wegen einer Pfändung am 27. Januar 2011 erfahren.