FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2005
1 K 415/02
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 1 S. 1 § 355 Abs. 1 ; EStG (1997) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 870

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsirrtum eines Steuerberaters über die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertpapierspekulationsgewinnen in den Jahren 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 415/02

DRsp Nr. 2006/2249

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsirrtum eines Steuerberaters über die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertpapierspekulationsgewinnen in den Jahren 1997 und 1998

Normenkette:

AO (1977) § 110 Abs. 1 S. 1 § 355 Abs. 1 ; EStG (1997) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin (Kl.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist.

Der Beklagte (Bekl.) setzte mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangenen Änderungsbescheiden vom 13. Dezember 2001 die Einkommensteuer der Kl. für die Jahre 1998 und 1999 erstmals unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte in Höhe von 4.689 DM (1998) und 123.817 DM (1999) fest.

Am ... Juni 2002 erhob die Kl. hiergegen Einspruch mit der Begründung, dass sie erst jetzt erfahren habe, dass beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen beim Aktienverkauf anhängig sei. Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sei, beantrage sie zugleich Einsetzung in den vorigen Stand. Sie habe erst in der letzten Woche durch einen Vortrag von dem beim BFH anhängigen Verfahren und von der verfassungsrechtlichen Problematik erfahren.