Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Am 11.11.2004 gingen bei dem Beklagten ein von dem Kläger unterschriebener Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2003 und eine Kopie der Lohnsteuerkarte des Klägers ein. In einem Begleitschreiben kündigte der Kläger an, dass weitere Unterlagen folgen würden.
Mit Schreiben vom 19.08.2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, die noch fehlenden Anlagen und Unterlagen zur Steuererklärung bis zum 31.08.2005 vorzulegen. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 14.09.2005 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|