Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abgabenordnung (AO) in eine versäumte Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine GmbH und eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB). Sie verwaltet Immobilien-Sondervermögen in Form von Spezial- und Publikumsfonds.
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