FG München - Urteil vom 04.05.2010
10 K 930/09
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei (abredewidrig) unterbliebenem Ruhen des Einspruchsverfahrens

FG München, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 10 K 930/09

DRsp Nr. 2010/18748

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei (abredewidrig) unterbliebenem Ruhen des Einspruchsverfahrens

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagfrist kann nicht darauf gestützt werden, dass es die Finanzbehörde (abredewidrig) unterlassen hat, das Einspruchsverfahren wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens ruhen zu lassen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am ... 02.1985 geborenen W.

Die Beklagte (die Familienkasse - FK -) gewährte für W bis einschließlich Dezember 2007 Kindergeld. Mit Bescheid vom 21.05.2008 hob die FK die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 wegen Überschreitung des Grenzbetrags für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes auf und forderte das für die Monate Januar 2007 bis Dezember 2007 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 EUR vom Kl zurück. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch bat die FK den Kl mit Schreiben vom 09.10.2008 u.a. um Mitteilung, ob er mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Pendlerpauschale einverstanden ist. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 wies die FK den Einspruch als unbegründet zurück.