Die Organisation der Fristenkontrolle darf sich nicht nur auf die rechtzeitige Fertigung der Schriftsätze beschränken, sondern muss sich auch auf deren rechtzeitiges Absenden und damit eine Ausgangskontrolle erstrecken. Im Streitfall konnte aufgrund der gesamten Büroorganisation nicht mehr nur von einem bloßen Büroversehen der Mitarbeiter ausgegangen werden.
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