FG Hamburg vom 29.04.2004
VI 179/02
Normen:
AO § 110 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1102
EFG 2004, 1570

Keine Wiedereinsetzung ohne Postausgangsbuch

FG Hamburg, vom 29.04.2004 - Aktenzeichen VI 179/02

DRsp Nr. 2005/3123

Keine Wiedereinsetzung ohne Postausgangsbuch

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt wegen eines Organisationsmangels nicht in Betracht, wenn weder ein Postausgangsbuch geführt wird noch eine bestimmte Person den gesamten fristgebundenen Vorgang bis zum tatsächlichen Postausgang überwacht.

Normenkette:

AO § 110 ;

Für die Praxis:

Die Organisation der Fristenkontrolle darf sich nicht nur auf die rechtzeitige Fertigung der Schriftsätze beschränken, sondern muss sich auch auf deren rechtzeitiges Absenden und damit eine Ausgangskontrolle erstrecken. Im Streitfall konnte aufgrund der gesamten Büroorganisation nicht mehr nur von einem bloßen Büroversehen der Mitarbeiter ausgegangen werden.

Fundstellen
DStRE 2004, 1102
EFG 2004, 1570