FG Köln - Urteil vom 26.02.2004
2 K 1580/02
Normen:
DVStB § 30 Abs. 1 S. 1 ; DVStB § 30 Abs. 2 ; DVStB § 24 Abs. 2 S. 1 ;

Keine Wiederholung der Prüfung trotz Prüfungsunfähigkeit

FG Köln, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2 K 1580/02

DRsp Nr. 2004/7242

Keine Wiederholung der Prüfung trotz Prüfungsunfähigkeit

1. Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aufgrund eines seit Jahren bestehenden Dauerleidens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der negativen Prüfungsentscheidung. 2. Der Prüfling verletzt seine Obliegenheitspflichten, wenn er es versäumt, sich bei seinem behandelnden Arzt Klarheit über eine mögliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu verschaffen. 3. Eine den Prüfling zuzurechnende Obliegenheitsverletzung liegt auch dann vor, wenn er nicht umgehend nach dem Wegfall der Prüfungsunfähigkeit bzw. bereits im Moment der erstmaligen Erkennens seine Zweifel an der Gültigkeit der mündlichen Prüfung mitgeteilt und zur Dokumentation seines Zustandes einen Arzt bzw. Amtsarzt aufgesucht hat. 4. Eine Neubewertung der schriftlichen Arbeiten scheidet aus, wenn beim sog. "offenen Prüfungsverfahren" der jeweilige Zweitkorrektor bei der Korrektur der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur die Note des Erstkorrektors durch Unterschrift oder Hinzufügung eines Einleitungssatzes bestätigt hat.

Normenkette:

DVStB § 30 Abs. 1 S. 1 ; DVStB § 30 Abs. 2 ; DVStB § 24 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: