FG Münster - Urteil vom 10.01.2008
1 K 4908/04 E,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 231

Keine willkürliche Umwidmung eines Darlehens zur Erzielung von Vermietungseinkünften in Schulden eines Gewerbebetriebs des Stpfl.

FG Münster, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 4908/04 E,G

DRsp Nr. 2009/3741

Keine willkürliche Umwidmung eines Darlehens zur Erzielung von Vermietungseinkünften in Schulden eines Gewerbebetriebs des Stpfl.

Allein die buchmäßige Übernahme eines Darlehens, das zum Erwerb einer vermieteten Immobilie verwendet worden ist, in den Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen bewirkt noch keine Umwidmung des Darlehens, ohne dass die bisherige Vermietungstätigkeit eingestellt worden wäre.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger (Kl.) erzielt aus einer Handelsvertretung mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bestandsvergleich.

In der Zeit vom 16.10.2000 bis 21.06.2001 fand beim Kl. eine Betriebsprüfung durch den Beklagten (Bekl.) statt. Der Betriebsprüfer vertrat hinsichtlich von auf den Datev-Konten 650 bis 653 gebuchten Zinsen die Auffassung, ein Zusammenhang der zugrunde liegenden Darlehen mit betrieblichen Investitionen sei nicht feststellbar.

Zinsaufwendungen in Höhe von

1997

1998

1999

35.163,82 DM

33.258,63 DM

28.105,73 DM

seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Den Zinszahlungen liegt nachfolgend beschriebener Sachverhalt zugrunde: