FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 17.06.2013
4 K 321/13
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 52a Abs. 1 S. 1; FGO § 99 Abs. 2; FGO § 90a Abs. 1;

Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Anbringen einer Klage beim Finanzamt per E-Mail

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 321/13

DRsp Nr. 2013/22169

Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei „Anbringen” einer Klage beim Finanzamt per E-Mail

1. Eine Klageerhebung per E-Mail beim FG des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht möglich, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache E-Mail oder eine E-Mail mit Signatur handelt. 2. Da die Finanzverwaltung die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lässt, muss ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen, dass dies für die Klage nicht gilt. 3. Versteht ein nicht beratener Steuerpflichtiger den Begriff des „Anbringens” einer Klage beim FA dahingehend, dass die gleichen Formvorschriften wie bei der Erhebung eines Einspruchs ausreichend sind, versäumt er die Klagefrist nicht schuldhaft, wenn er die innerhalb der Frist nur per E-Mail angebrachte Klage erst nach Fristablauf auf richterlichen Hinweis in der gebotenen Schriftform erhebt.

Den Klägern wird hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 52a Abs. 1 S. 1; FGO § 99 Abs. 2; FGO § 90a Abs. 1;

Tatbestand