Der Kläger - Kl - arbeitet als Dipl. Ingenieur in M..., die Klägerin - Klin - ist als Lehrerin in M... beschäftigt. Beide sind mit Erstwohnsitz in Deutschland in W... gemeldet.
Mit Kaufvertrag vom 10. November 1995 erwarben die Kl ein Einfamilienhaus ... ... in Frankreich zum Kaufpreis von umgerechnet 341.886,06 DM. Dieses Haus bewohnen die Kl gemeinsam seit 15. Dezember 1995 als Hauptwohnsitz.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kl für dieses Objekt einen Abzugsbetrag nach § 10e Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 18.363,- DM sowie in 1995 noch zusätzlich Schuldzinsen vor Bezug nach Abs. 6 des § 10e EStG in Höhe von 2.427,- DM geltend. In den Einkommensteuer (ESt-) bescheiden 1995 und 1996, jeweils vom 12. Februar 1999, gewährte der Beklagte -Bekl- den beantragten Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG bzw. die beantragten Aufwendungen vor Bezug nicht mit der Begründung, daß die Wohnung der Kl nicht im Inland gelegen sei.
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