FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2000
5 K 159/99
Normen:
EStG § 10e; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 39 ; EGV Art. 40 ;

Keine Wohneigentumsförderung für Auslandsobjekte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 159/99

DRsp Nr. 2001/1322

Keine Wohneigentumsförderung für Auslandsobjekte

Auslandsobjekte sind nicht nach § 10e EStG begünstigt. Die Beschränkung der Wohneigentumsförderung auf Inlandsobjekte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 10e EStG enthält auch keinen Verstoß gegen die Regelung der Art. 39 und/oder 40 EGV.

Normenkette:

EStG § 10e; GG Art. 3 Abs. 1 ; EGV Art. 39 ; EGV Art. 40 ;

Tatbestand:

Der Kläger - Kl - arbeitet als Dipl. Ingenieur in M..., die Klägerin - Klin - ist als Lehrerin in M... beschäftigt. Beide sind mit Erstwohnsitz in Deutschland in W... gemeldet.

Mit Kaufvertrag vom 10. November 1995 erwarben die Kl ein Einfamilienhaus ... ... in Frankreich zum Kaufpreis von umgerechnet 341.886,06 DM. Dieses Haus bewohnen die Kl gemeinsam seit 15. Dezember 1995 als Hauptwohnsitz.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kl für dieses Objekt einen Abzugsbetrag nach § 10e Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 18.363,- DM sowie in 1995 noch zusätzlich Schuldzinsen vor Bezug nach Abs. 6 des § 10e EStG in Höhe von 2.427,- DM geltend. In den Einkommensteuer (ESt-) bescheiden 1995 und 1996, jeweils vom 12. Februar 1999, gewährte der Beklagte -Bekl- den beantragten Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG bzw. die beantragten Aufwendungen vor Bezug nicht mit der Begründung, daß die Wohnung der Kl nicht im Inland gelegen sei.