FG Saarland - Urteil vom 19.01.2001
1 K 238/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 8 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 1 ;

Keine Wohneigentumsförderung für Erwerb vom Ehegatten; Einkommensteuer 1994 und 1995

FG Saarland, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 1 K 238/98

DRsp Nr. 2002/4282

Keine Wohneigentumsförderung für Erwerb vom Ehegatten; Einkommensteuer 1994 und 1995

Wird ein Zweifamilienhaus noch vor der Eheschließung durch notariellen Vertrag an den künftigen Ehegatten veräußert und vereinbart, dass Nutzen und Lasten des Grundstücks erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergehen sollen, liegt ein nach § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG nicht begünstigter Erwerb zwischen Ehegatten vor, wenn der Kaufpreis erst nach der Eheschließung bezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 8 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit dem 10. Dezember 1993 verheiratet und wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1993 (Bl. 8 ff.) erwarb der Kläger von der Klägerin -seiner jetzigen Ehefrau- das Grundstück mit aufstehendem Zweifamilienhaus in D. zum Kaufpreis von 330.000 DM zu Alleineigentum. Im notariellen Vertrag vereinbarten die Parteien (Bl. 17) für den Übergang des Grundstücks:

"Auf den erwerbenden Teil gehen

über: - unter Berücksichtigung des bestehenden Wohnungs-,

Mitbenutzungs- und Mitnutzungsrechts -

1. der Besitz und die

Nutzungen

2. die Gefahr und die Lasten,

einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden

Versicherungen

mit Zahlung des gesamten

Kaufpreises gemäß vorliegender

Urkunde."