Die Kläger sind seit dem 10. Dezember 1993 verheiratet und wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1993 (Bl. 8 ff.) erwarb der Kläger von der Klägerin -seiner jetzigen Ehefrau- das Grundstück mit aufstehendem Zweifamilienhaus in D. zum Kaufpreis von 330.000 DM zu Alleineigentum. Im notariellen Vertrag vereinbarten die Parteien (Bl. 17) für den Übergang des Grundstücks:
"Auf den erwerbenden Teil gehen
über: - unter Berücksichtigung des bestehenden Wohnungs-,
Mitbenutzungs- und Mitnutzungsrechts -
1. der Besitz und die
Nutzungen
2. die Gefahr und die Lasten,
einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden
Versicherungen
mit Zahlung des gesamten
Kaufpreises gemäß vorliegender
Urkunde."
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