BSG - Beschluss vom 17.06.2019
B 5 R 121/19 B
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 760/17
SG Meiningen, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2387/15

Keine Zuerkennung von Kindererziehungszeiten für beide Elternteile bei gemeinsamer Erziehung des KindesKeine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen von Verfassungs wegen

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 121/19 B

DRsp Nr. 2019/10517

Keine Zuerkennung von Kindererziehungszeiten für beide Elternteile bei gemeinsamer Erziehung des Kindes Keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen von Verfassungs wegen

1. Es lassen sich keine Individualansprüche aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, ableiten.2. Insbesondere auch aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt keine Verpflichtung des Staates, beiden Elternteilen bei gemeinsamer Erziehung des Kindes einen Anspruch auf Zuerkennung der Kindererziehungszeit in vollem Umfang einzuräumen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe: