FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2006
4 K 73/04
Normen:
StBerG § 37a Abs. 2, 5 § 37 § 35 Abs. 4 § 36 ; Richtlinie 89/48/EWG; EG Art. 14 Abs. 2 ;

Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 73/04

DRsp Nr. 2007/15908

Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 StBerG, wonach die Steuerberaterprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann, gilt auch für die Eignungsprüfung nach § 37a StBerG. 2. Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 StBerG haben, können nicht allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG zugelassen werden, weil diese Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben. 3. Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG erfordert ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom, das dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.

Normenkette:

StBerG § 37a Abs. 2, 5 § 37 § 35 Abs. 4 § 36 ; Richtlinie 89/48/EWG; EG Art. 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) zur Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zuzulassen ist.