FG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2005
2 K 1719/04
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1151

Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung; Ausbildung als Berufskraftfahrer nicht mit kaufmännischer Ausbildung vergleichbar; Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung 2004

FG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 1719/04

DRsp Nr. 2005/8353

Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung; Ausbildung als Berufskraftfahrer nicht mit kaufmännischer Ausbildung vergleichbar; Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung 2004

1. Bei einem Physikstudium an einer Technischen Universität (hier: in der ehemaligen DDR) handelt es sich auch dann nicht um ein Hochschulstudium i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative StBerG, wenn von ca. 4000 im Rahmen des Studiums vorgesehenen Gesamtstunden ca. 580 (= 14,5 %) auf den Bereich der wirtschaftschaftswissenschaftlichen Ausrichtung entfielen. 2. Eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in einem VEB stellt keine nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG begünstigte nichtakademische Vorbildung dar, die mit einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertig wäre. 3. Eine langjährige berufliche Praxis als Steuerfachgehilfe vor dem Abschluss als Steuerfachwirt kann auf die Sieben-Jahre-Frist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alternative StBerG nicht angerechnet werden.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 36 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: