FG Thüringen - Urteil vom 16.03.2011
3 K 701/10
Normen:
StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 151
DStRE 2012, 262

Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei nur mittelbarer berufspraktischer Tätigkeit

FG Thüringen, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 3 K 701/10

DRsp Nr. 2012/2826

Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei nur mittelbarer berufspraktischer Tätigkeit

1. Die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit kann im Rahmen eines Anstellungsvertrages oder im Ausnahmefall als freier Mitarbeiter bei einem Berufsträger erbracht werden. 2. Dabei bedarf es eines direkten Vertragsverhältnisses. Ansonsten fehlt es an einer vertraglich hinreichend gesicherten Kontrolle über Art und Inhalt der Tätigkeit und an einer rechtlich ausreichend gesicherten Direktions- und Weisungsbefugnis (hier: Angestelltentätigkeit für ein Buchführungsbüro, dessen Inhaber seine Angestellte im Rahmen des mit einem Steuerberater geschlossenen freien Mitarbeitervertrags tätig werden lässt).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin sieben Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des SteuerberatungsgesetzesStBerG).