FG München - Beschluss vom 04.08.2010
10 V 1114/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Keine Zuordnung von mit Wohnräumen verbundenen Flächen zum Betriebsvermögen

FG München, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 10 V 1114/10

DRsp Nr. 2011/5794

Keine Zuordnung von mit Wohnräumen verbundenen Flächen zum Betriebsvermögen

1. Ein "Besprechungszimmer", das nur durch eine Stufe vom privat genutzten Wohnzimmer getrennt ist, kann nicht Gegenstand des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens sein. 2. Es fehlt an einem gegenüber dem "Wohnzimmer" durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum. Daher kann nur der gesamte aus "Wohnzimmer", "Diele") und "Besprechungszimmer" bestehende Raum als einheitliches Wirtschaftsgut behandelt werden. Da nach den erkennbaren Umständen aufgrund der Nutzung des Raums als Wohnzimmer der private Nutzungs- und Funktionszusammenhang jedenfalls weit überwiegt, ist der Raum nach h. M. dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Dentallabors. Das Labor befindet sich in dem von den Antragstellern auch als privates Wohnhaus genutzten Anwesen X.