I.
Streitig ist, ob das Gewerbekapital der Klägerin (Klin.) im Erhebungszeitraum 1995 noch ihrer ehemaligen Organträgerin zuzurechnen ist.
Die Klin. ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Produktion und im Vertrieb von Datenverarbeitungssystemen besteht. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Anteile an der Klin. wurden zunächst in vollem Umfang von der (später in Y. GmbH umbenannten) Firma X. GmbH (X. GmbH) gehalten. Bei der X. GmbH handelte es sich in gewerbesteuerlicher Hinsicht um die Organträgerin der Klin. Mit Vertrag vom 18.08.1995 verkaufte die X. GmbH mit Wirkung vom gleichen Tage sämtliche Anteile an der Klin. an die Firma Z. B. V. mit Sitz in den Niederlanden.
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