Keine Zurechnung von Umsätzen an Strohmann; Vollendung der Steuerhinterziehung bei Steueranmeldung; Voraussetzung des Tatbestandsirrtums
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 445/06
DRsp Nr. 2010/22986
Keine Zurechnung von Umsätzen an Strohmann; Vollendung der Steuerhinterziehung bei Steueranmeldung; Voraussetzung des Tatbestandsirrtums
1. Handelt eine Person auf eigenes Vergütungsrisiko und ohne an Weisungen gebunden zu sein, wird sie umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig und sind Provisionszahlungen als Ausgangsumsätze ihr und nicht dem von ihr eingesetzten Strohmann zuzurechnen.2. Die Steuerhinterziehung ist bereits dann vollendet, wenn eine Steueranmeldung ausbleibt.3. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht, Steueranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben, verkannt haben könnte, ist ein Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1StGB ausgeschlossen.
Streitig ist, ob der Kläger als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat.
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