Streitig ist die steuerliche Behandlung einer vom Kläger erzielten Abfindung.
Der Kläger war bis zum 31.01.2009 als Angestellter nichtselbstständig tätig. Er erhielt für diesen Monat ein Gehalt i.H.v. 10.787 EUR. Außerdem erhielt er anlässlich der Beendigung seiner Beschäftigung im Januar 2009 eine Abfindung i.H.v. 43.000 EUR. In den Vorjahren betrugen seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit 129.687 EUR (in 2006), 146.247 EUR (in 2007) bzw. 139.834 EUR (in 2008). Daneben erzielte der Kläger in diesen Jahren als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und zwar i.H.v. -1.935 EUR in 2006, 3.310 EUR in 2007 sowie -20.195 EUR in 2008.
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