I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) leben seit dem 11. Mai 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I 2001, 266).
Beide Kläger beantragten bei ihrer jeweiligen Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2002 die Durchführung einer Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Ziel der Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 32a Abs. 5 EStG.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte den Anträgen nicht, sondern führte für die Kläger Einzelveranlagungen durch. Die nach dem Grundtarif gemäß § 32a Abs. 1 EStG festgesetzte Einkommensteuer betrug für den Kläger zu 1 2 823 EUR bei einem zu versteuernden Einkommen von 18 570 EUR und für den Kläger zu 2 19 143 EUR bei einem zu versteuernden Einkommen von 59 924 EUR.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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