Keine Zusammenveranlagung von Ehegatten bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht von nur einem Ehegatten
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 2879/12
DRsp Nr. 2014/5812
Keine Zusammenveranlagung von Ehegatten bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht von nur einem Ehegatten
1. Ist keiner der Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erfüllt nur einer von ihnen die Voraussetzungen einer fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3EStG, müssen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26bEStG auf Antrag zusätzlich die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2EStG erfüllt sein.2. Eine Zusammenveranlagung ist danach nur möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1EStG nicht übersteigen.3. Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eheleute bleiben unberücksichtigt, soweit sie den Sparerfreibetrag i.S.d. § 20 Abs. 4EStG (2008) bzw. den Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9EStG (2010) nicht übersteigen.4. Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der Folge einer unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1EStG ist als Ausprägung des Territorialitätsprinzips sachgerecht und verletzt weder Art. 3 Abs. 1GG und Art. 6 Abs. 1GG noch Gemeinschaftsrecht.
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