Streitig ist, ob der Kläger seinen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb dadurch zwangsweise aufgegeben hat, dass er die Hof- und Wirtschaftsgebäude nach einem Brandschaden nicht wieder aufbaute und das Hofgrundstück veräußerte. Für die dabei realisierten stillen Reserven begehrt der Kläger - unter Berücksichtigung von Freibeträgen - den ermäßigten Steuersatz.
Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht die mündliche Verhandlung beantragt. Wegen des Tatbestands wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Der Kläger meint, bei Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der Senat zum falschen Ergebnis gekommen. Bei dem von ihm bis 1987 bewirtschafteten Milchbetrieb sei die Hofstelle wesentliche Betriebsgrundlage; eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung in der nämlichen Form sei ohne Wirtschaftsgebäude unmöglich.
Der Kläger beantragt,
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