FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2003
6 K 281/02
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 S. 6 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 4 ; EStG § 13a Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 992

Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 281/02

DRsp Nr. 2003/8460

Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Eine Gartenfläche, die ein verkehrsfähiges Baugrundstück ist, von einer Straße erschlossen und nicht unmittelbar am Wohngebäude belegen ist, ist keine zum Wohnhaus gehörige Flache i. S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a. F. 2. Bei einem zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück führt der Beginn der Nutzung als Hausgarten und Obstbaumwiese nicht zwangsläufig zur Entnahme des Grundstücks; es bleibt geduldetes Betriebsvermögen. 3. Ist für das Wohnhaus und die dazugehörige Fläche die Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. abgewählt worden, haben übersteigende Flächen zu diesem Zeitpunkt nicht zwangsweise als entnommen zu gelten.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 S. 6 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 4 ; EStG § 13a Abs. 7 ;

Tatbestand: