FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2014
12 K 14345/12
Normen:
StBerG § 31 Abs. 1 Nr. 2; StBerG § 31 Abs. 1 Nr. 3; StBerG § 31 Abs. 1 Nr. 4; StBerG § 31 Abs. 2 S. 1; StBerG § 23 Abs. 6; StBerG § 162 Abs. 1 Nr. 7; StBerG § 162 Abs. 2; DVLStHV § 4a Nr. 1; DVLStHV § 6 Nr. 2; DVLStHV § 5 Nr. 2 Buchst. c; DVLStHV § 7;
Fundstellen:
DStR 2015, 144
DStRE 2015, 639

Keine zwingende Löschung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nur wegen bloßer Anschriftenänderung innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 12 K 14345/12

DRsp Nr. 2014/17324

Keine zwingende Löschung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nur wegen bloßer Anschriftenänderung innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde

1. Wenn die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins innerhalb des Bezirks derselben Aufsichtsbehörde ihren Sitz verlegt und die nämliche Tätigkeit unter der neuen Anschrift unverändert fortsetzt, darf sie nicht allein wegen der neuen Anschrift im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden. 2. Die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle führt nicht zur Schließung der bisherigen Beratungsstelle und zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle unter der neuen Anschrift. Allenfalls beim Verlegen einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde kommt die Schließung der ursprünglichen Beratungsstelle in Betracht. 3. Es ist nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer neuen Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen.