Das FG sieht im engen räumlichen Zusammenhang zu den Wohnräumen und der Möglichkeit, in den Kellerraum ohne Verlassen der Wohnsphäre zu gelangen, die typischen Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse auch von dem Fall, wo innerhalb eines Mehrfamilienhauses keine direkte räumliche Verbindung zwischen dem angemieteten Arbeitszimmer und der privaten Wohnung besteht (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg v. 17.6.1998, EFG, 1390).
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