FG Nürnberg vom 30.05.2001
III 68/2001

Kellerraum im Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

FG Nürnberg, vom 30.05.2001 - Aktenzeichen III 68/2001

DRsp Nr. 2002/2404

Kellerraum im Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG kann auch ein im eigenen Einfamilienhaus beruflich genutzter Kellerraum mit einem direkten Zugang (Kellertreppe) zu den Wohnräumen sein.

Für die Praxis:

Das FG sieht im engen räumlichen Zusammenhang zu den Wohnräumen und der Möglichkeit, in den Kellerraum ohne Verlassen der Wohnsphäre zu gelangen, die typischen Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse auch von dem Fall, wo innerhalb eines Mehrfamilienhauses keine direkte räumliche Verbindung zwischen dem angemieteten Arbeitszimmer und der privaten Wohnung besteht (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg v. 17.6.1998, EFG, 1390).